AGB's
Mit der Bestellung bietet der Kunde der Fa. Optima-Tours GmbH (Optima) den Abschluss eines Beförderungsvertrages an. Die Bestellung ist entweder auf elektronischem Wege über das OT-Buchungssystem oder schriftlich auf dem im Buchungssystem ausgefüllten, ausgedruckten und Optima per Telefax oder Post zugeleiteten Bestellschein möglich. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Der Anmelder/Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab Bestellung an sein Angebot gebunden.
Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung durch Optima zustande, die unverzüglich nach Bearbeitung der Buchungsanfrage dem Kunden bzw. dem vermittelnden Reisebüro übersandt oder per Telefax übermittelt wird. Bei Buchung über das OT-Buchungssystem kann Optima die Buchungsbestätigung dem Kunden auch per E-Mail an die von diesem mitgeteilte Mailadresse übermitteln.
Innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung von € 50.- pro Buchung zu leisten. Sofern dies im OT-Buchungssystem vorgesehen ist, kann die Anzahlung auch durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung des Kunden oder eine Online-Zahlung per Kreditkarte erfolgen.
Der restliche Fahrpreis muss bis spätestens 21 Tage vor Fahrtbeginn bei Optima
Bei Auslandsüberweisungen: IBAN DE 24 7019 0000 0001 3655 76) eingehen. Bei kurzfristigen Buchungen weniger als 21 Tage vor Fahrtbeginn ist der gesamte Fahrpreis innerhalb von drei Werktagen nach der Buchung zur Zahlung auf eines der genannten Konten fällig, es sei denn, Optima verlangt die Barzahlung des gesamten Reisepreises am Verladeterminal der gebuchten Fahrt. Die Nichtzahlung des (restlichen) Fahrpreises bedeutet keine automatische Stornierung der Buchung (vgl. Ziffer 5). Optima haftet nicht für eine unvollständige, verspätete oder unterlassene Bearbeitung und Weitergabe von Buchungen, Umbuchungen oder Stornierungen durch ein vermittelndes Reisebüro. Gleiches gilt für Zahlungen, die entgegen Ziffer 2 nicht direkt an Optima geleistet wurden.
Der Umfang der vereinbarten Leistungen und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt, den Angaben auf der Homepage, sowie den Angaben in der Fahrtanmeldung und der Bestätigung. Darüber hinausgehende Nebenabreden bzw. Sonderwünsche bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Optima behält sich das Recht vor, aus berechtigten, nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben vorzunehmen, über die der Kunde auf der Homepage informiert wird.
Die Angaben über Strecken, Fahrzeiten sowie Verlade-/Entladestationen wurden nach sorgfältiger Planung festgelegt. Änderungen und Abweichungen einzelner Fahrtleistungen/Pflichten vom vereinbarten Inhalt des Beförderungsvertrages, die nach Vetragsabschluss notwendig werden, sind möglich, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Fahrt nicht beeinträchtigen.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrtbeginn mehr als 4 Monate, behält sich Optima vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Fahrpreis auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Fahrpreises hat Optima den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtbeginn hiervon in Kenntnis zu setzen. Preisänderungen ab diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig. Bei Preisänderungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Beförderungsleistung/Pflicht ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Information durch Optima dieser gegenüber geltend zu machen.
Der Kunde kann jederzeit vor Fahrtbeginn von der Fahrt zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Optima. Aus Beweisgründen wird die schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief empfohlen. Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der Kunde vom Beförderungsvertrag zurück oder tritt er die Fahrt nicht an, so kann Optima einen angemessenen pauschalen Ersatz für getroffene Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dieser beträgt bei Rücktritt vor Fahrtbeginn:
des anteiligen, auf die stornierten Personen und Fahrzeuge entfallende Teilfahrpreise. Optima und dem Kunden steht das Recht zu, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ist nur gegen Vorlage des unbenutzten Originaltickets möglich.
Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen der gebuchten Leistungen/Pflichten oder Umbuchungen, wird bis zum 30. Tag vor Fahrtbeginn eine Umbuchungsgebühr von € 25.- erhoben. Spätere Umbuchungen können nur als Rücktritt und Neuanmeldung behandelt werden.
Der Reisende kann sich bis zum Fahrtbeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
Optima kann in folgenden Fällen vor Antritt der Fahrt vom Beförderungsvertrag zurücktreten oder diesen nach Antritt der Fahrt kündigen:
a) wenn die Restzahlung des Kunden gemäß Ziffer 2 dieser Beförderungsbedingungen nicht spätestens 21 Tage vor Fahrtbeginn bei Optima eingegangen ist. Ein Anspruch des Kunden auf eine solche Stornierung besteht nicht. b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Fahrt nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße pflichtwidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. c) bis 2 Wochen vor Fahrtantritt bei Nichterreichen der Mindestzahl von 25 PKW pro Autoreisezug. d) bis 4 Wochen vor Fahrtantritt, wenn die Durchführung der Fahrt für Optima deshalb nicht zumutbar ist, weil z.B. wegen geringem Buchungsaufkommen Optima im Falle der Durchführung der Fahrt erhebliche Kosten entstehen würden, die wirtschaftlich nicht mehr tragbar sind.
Wird die Fahrt bei Vertragsabschluss durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks, Krisen oder behördliche Anordnungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Parteien den Beförderungsvertrag kündigen. Für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Fahrtleistungen kann Optima eine angemessene Entschädigung verlangen.
Optima haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Fahrtvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungträger sowie für das Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
a) Optima haftet - mit Ausnahme bei Körperschäden - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für eigene oder Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
b) Optima haftet nicht für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Leistungen/Pflichten, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, sofern dies in der Ausschreibung gekennzeichnet ist. c) Bei unvorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördlichen Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus u.ä.) sind Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Rückzahlung des Fahrpreises gegenüber Optima ausgeschlossen. Die vom Kunden im Fahrzeug als auch im Abteil mitgeführten Gegenstände werden auf eigenes Risiko des Kunden befördert. d) Der Kunde haftet für alle Schäden, die ihm selbst, der Eisenbahn, Optima oder Dritten dadurch entstehen, dass er die in den Allgemeinen Informationen und Hinweisen aufgeführten Obliegenheiten, insb. die Einhaltung der Verlademaße, nicht beachtet. e) Der Kunde haftet für die Kosten einer Zugverspätung, die durch sein Verschulden (z.B. Öffnen der Waggons, weil wichtige Gegenstände im Fahrzeug vergessen wurden) entstehen. f) Der Anmelder haftet für alle Schäden, die durch unterlassene, fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Bestellschein entstehen, sofern er diese zu vertreten hat. g) Schadenersatzansprüche gegen Optima sind insoweit ausgeschlossen, als die befördernden Bahnen aufgrund der Übereinkunft über den Intern. Eisenbahnverkehr (COTIF/CIV) vom 09.05.1980 gegenüber Fahrzeughaltern und Reisenden haften.
Der Kunde ist verpflichtet, den in den Allgemeinen Informationen und Hinweisen aufgeführten Obliegenheiten nachzukommen. Dies gilt v.a. für die Einhaltung der erforderlichen Mindestbodenfreiheit von 15 cm.
Er ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§254 BGB) mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Äußerlich erkennbare Transportschäden an Fahrzeugen sind der Bahngesellschaft bzw. Optima unverzüglich nach Erkennen am Entladebahnhof zu melden und hierüber eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme bzw. Schadensmeldung zu verlangen. Die Vorlage dieses Dokumentes ist Voraussetzung für eine Schadensregulierung.
Optima verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige über Pass- und Visavorschriften zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Fahrdokumente ist jeder Kunde selbst verantwortlich. Kunden ohne die erforderlichen Dokumente werden nicht zur Beförderung angenommen und haben alle für sie hieraus entstehenden Nachteile selbst zu tragen. Wird die Fahrt für den Kunden aus einem solchen Grund unmöglich, hat Optima Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Ziffer 5 dieser Beförderungsbedingungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Beförderungsvertrages oder dieser Beförderungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Die Auslegung dieser Beförderungsbedingungen, des Beförderungsvertrages sowie sämtlicher Ansprüche gegenüber Optima aus dem Beförderungsvertrag, richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht.
Gerichtsstand für Klagen des Kunden gegen Optima ist München. Für Klagen von Optima gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute.
Optima empfiehlt den Abschluss von Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Autoreisezugschäden bei Verladung, Fahrt und Entladung, Einbruchsdiebstahl), um die mit einem Rücktritt bzw. der Beförderung grundsätzlich verbundenen Risiken und Kosten zu mindern. Diese Versicherung muss spätestens 7 Tage nach Vertragsabschluss abgeschlossen werden.
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